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   BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61   

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https://dejure.org/1968,16
BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61 (https://dejure.org/1968,16)
BVerfG, Entscheidung vom 21.05.1968 - 2 BvL 2/61 (https://dejure.org/1968,16)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 (https://dejure.org/1968,16)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Breitenborn-Gelnhausen

  • openjur.de
  • opinioiuris.de

    Breitenborn-Gelnhausen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Kommunalen Finanzausgleichs in Hessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 23, 353
  • NJW 1968, 1619
  • DB 1968, 1521
  • DÖV 1968, 571
 
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Wird zitiert von ... (147)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62

    Freiburger Polizei

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61
    Es hat die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG auch dann bejaht, wenn für inhaltsgleiche oder entsprechende Normen einer Landesverfassung gleichfalls eine Prüfungszuständigkeit des Landesverfassungsgerichts bestehen sollte (BVerfGE 17, 172 [180]).

    Den Gemeindeverbänden wird die Eigenverantwortlichkeit im Rahmen des ihnen gesetzlich eingeräumten Aufgabenbereichs garantiert (BVerfGE 17, 172 [181]; 21, 117 [128 f.] mit weiteren Nachweisen).

    Bei der Bestimmung des Kernbereichs ist der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen (BVerfGE 17, 172 [182]).

  • BVerfG, 17.01.1967 - 2 BvL 28/63

    Kommunale Baudarlehen

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61
    Den Gemeindeverbänden wird die Eigenverantwortlichkeit im Rahmen des ihnen gesetzlich eingeräumten Aufgabenbereichs garantiert (BVerfGE 17, 172 [181]; 21, 117 [128 f.] mit weiteren Nachweisen).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Anschluß an die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 10./11. Dezember 1929 zu Art. 127 WRV (Lammers-Simons, Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich, Bd. 2, S. 107) wiederholt ausgesprochen, daß Beschränkungen der kommunalen Selbstverwaltung jedenfalls insoweit mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar sind, als sie deren Kernbereich unangetastet lassen (BVerfGE 21, 117 [130]; 22, 180 [205] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61
    Der allgemeine Gleichheitssatz, der in Art. 3 Abs. 1 GG als Grundrecht des Einzelnen garantiert ist, gilt daher darüber hinaus "als selbstverständlicher ungeschriebener Verfassungsgrundsatz in allen Bereichen und für alle Personengemeinschaften" (BVerfGE 6, 84 [91]).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 2. Mai 1967 (BVerfGE 21, 362 ff.) ausgesprochen, daß Art. 3 GG nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Anschluß an die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 10./11. Dezember 1929 zu Art. 127 WRV (Lammers-Simons, Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich, Bd. 2, S. 107) wiederholt ausgesprochen, daß Beschränkungen der kommunalen Selbstverwaltung jedenfalls insoweit mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar sind, als sie deren Kernbereich unangetastet lassen (BVerfGE 21, 117 [130]; 22, 180 [205] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    All dies zeigt, daß an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene Gesetzesvorbehalt sich auch auf den gegenständlichen Aufgabenbereich der Gemeindetätigkeit bezieht (vgl. BVerfGE 22, 180 [204 ff.]; 23, 353 [365 f.]; 50, 195 [201]).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach festgestellt (vgl. BVerfGE 21, 117 [128 f.]; 23, 353 [365]).

    Es entspricht auch der Tradition des Kommunalverfassungsrechts (vgl. BVerfGE 23, 353 [366]) und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift in den Beratungen des Parlamentarischen Rates.

    Das Selbstverwaltungsrecht würde jedoch dann faktisch beseitigt, wenn das Gesetz die gemeindliche Selbstverwaltung innerlich aushöhlte, sie die Gelegenheit zu kraftvoller Betätigung verlöre und nur noch ein Scheindasein führen könnte (BVerfGE 1, 167 [174 f.]; 22, 180 [204 f.]; 23, 353 [367]; 38, 258 [279]).

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Außerhalb eines solchen Mindestbestands an echten Selbstverwaltungsaufgaben schützt Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG gegen Aufgabenentziehungen und -zuweisungen nicht; den Gemeindeverbänden ist, anders als den Gemeinden, kein bestimmter Aufgabenbereich unmittelbar durch die Verfassung zugewiesen (vgl. BVerfGE 21, 117 [128 f.]; - 23, 353 [365]; - 79, 127 [150 ff.]; - 83, 363 [383]; Dreier, a. a. O., Art. 28 Rn. 178; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Aufl. 2003, Rn. 97; Stern, a. a. O., Art. 28 Rn. 169; Waechter, a. a. O., Rn. 178).
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    210 3. Das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verpflichten den Gesetzgeber grundsätzlich zu einer Gleichbehandlung nachgeordneter Hoheitsträger (vgl. BVerfGE 23, 353 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Das entspricht der Sache nach einem Willkürverbot (vgl. BVerfGE 23, 353 ; 86, 148 ; Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20 Teil 4 Rn. 117 ; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 140).

    Gemeinden und Gemeindeverbände können sich deshalb gegenüber dem Staat auf dieses Gebot berufen und seine Verletzung vor dem Bundesverfassungsgericht wie vor den Fachgerichten rügen (vgl. BVerfGE 23, 353 ; 26, 228 ; 76, 107 ; 83, 363 ; 137, 108 ; 138, 1 ; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 28 Rn. 56).

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